Sitzung: 23.07.2019 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Sachverhalt:
Aufgrund der Beratung und Beschlussfassung aus der Sitzung des Gemeinderates vom 25.06.2019 wurde eine Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Neubrunn (BGS-EWS) erstellt. Diese umfasst die durch die Beschlusslage notwendigen Änderungen und Klarstellungen.
Der Wortlaut der Änderungssatzung ist nachfolgend abgedruckt.
1. Änderung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes
Neubrunn
(BGS-EWS)
Aufgrund der Art. 5, 8
und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Neubrunn folgende
Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
§ 10 Abs. 4 erhält
folgende Fassung:
Vom Abzug nach Abs. 3
sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
soweit die Entnahme nicht auf einem Gartengrundstück zur Bewässerung erfolgt,
welches über keinen Anschluss an die Entwässerungsanlage verfügt.
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser
und
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen
verbrauchte Wasser.
§ 2
Neu eingefügt wird § 10
Abs. 5 wie folgt:
Im Fall des § 10 Abs. 3.
Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 30
m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.09. mit Wohnsitz auf dem
heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten
Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 3
§ 14 Abs. 1 erhält
folgende Fassung:
(1) Die Einleitung wird
jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheides fällig. Der Abrechnungszeitraum beginnt am 1. Oktober
und endet am 30. September des folgenden Jahres.
§ 4
Die Änderungssatzung
tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neubrunn, den 23.07.2019
Markt Neubrunn
Menig, Erster Bürgermeister
Beschluss:
Der 1. Änderungsatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung des Marktes Neubrunn (BGS-EWS), wird zugestimmt.