Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Wie dem Gremium bereits in der Sitzung vom 30.05.2018 mitgeteilt bedingt § 2 b UStG einige Umstellungen und Entscheidungen bis zu dessen zwingender Anwendung zum 01.01.2021. Der Markt Neubrunn hat gemäß Beschluss vom Oktober 2016 dem Finanzamt gegenüber die Optierung mitgeteilt. Daher gilt bis 01.01.2021 sogenanntes altes Recht. Die Verwaltung wird Stück für Stück die Einzelpläne und die einzelnen Buchungshintergründe sichten und dem Gremium in unregelmäßigen Abständen zur Entscheidung in Vorbereitung auf die Umstellung vorlegen.

 

Es wurden die ersten beiden Einzelpläne (EP 0 und 1) des Verwaltungshaushaltes betrachtet, das Ergebnis ist in nachfolgender Tabelle dargestellt:

 

Aufgrund der Prüfung wird festgehalten, dass für folgende Bereiche Entscheidungen notwendig sind:

 

Private Fotokopien                  Kopien gegen Entgelt sind vom ersten Euro an umsatzsteuerpflichtig mit 19 %. Es besteht keine Befreiungsmöglichkeit.

                                                Soll diese Möglichkeit zukünftig ab dem 01.01.2021 noch angeboten werden?

Wenn ja, müsste die Verwaltung die bisherige Kostenerstattung von 0,15 € mit der gültigen UStG beaufschlagen. Ebenso würde mit Planausdrucken für private Zwecke verfahren.

 

Verleihung von Verkehrsschildern                 Verleihung gegen Entgelt ist vom ersten Euro an umsatzsteuerpflichtig mit 19 %. Soll diese Verleihung, die derzeit sehr eingeschränkt und nur im äußersten Notfall erfolgt, weiterhin erfolgen? Aufgrund des Umstandes, dass diese Verleihung gegen Entgelt an privat Personen kaum vorkommt, wird seitens der Verwaltung angeraten, diese Leistung zum 01.01.2021 gänzlich einzustellen.

 

Vermessungstätigkeiten durch Bauhof          Vermessungstätigkeit ist vom ersten Euro an umsatzsteuerpflichtig mit 19%. Die festgelegte Kostenerstattung sollte beibehalten werden und die gültige UStG aufgeschlagen werden.

 

Rainbergbote Anzeigenschaltung                   Steuerbar ab dem ersten Euro, somit umsatzsteuerpflichtig mit 19 %. Es wäre zu entscheiden, inwieweit die derzeitige Erscheinungsform beibehalten werden soll. Wenn das Mitteilungsblatt nicht auf einen rein amtlichen Teil und Mitteilungen, welche nicht gegen Entgelt verrechnet werden, reduziert werden soll, müssten Anzeigen ab dem 01.01.2021 mit der gültigen Mehrwertsteuer beaufschlagt werden.

 

Verkauf von Büchern                                     Steuerbar ab dem ersten Euro, da zivilrechtliche Grundlage, umsatzsteuerpflichtig mit 7%. Wenn der bisherige Bücherverkauf aufrechterhalten werden soll, müsste ab dem 01.01.2021 eine Beaufschlagung mit dem reduzierten Steuersatz erfolgen.

 

Verkauf von Postkarten                                  Steuerbar ab dem ersten Euro, da zivilrechtliche Grundlage, umsatzsteuerpflichtig mit 19 %. Da es sich beim derzeitigen Postkartenverkauf um einen Restbestandverkauf handelt, wird davon ausgegangen, dass dieser zum 01.01.2021 eingestellt wird. Es besteht somit keine Entscheidungsnotwendigkeit, hinsichtlich des § 2 b UStG.

 

Versteigerungen von Fundsachen                  Beruht auf zivilrechtlichen Grundlagen und ist damit steuerbar und unterliegt der Umsatzsteuer mit 19 %. Bei zukünftigen Versteigerungen müssten ab dem 01.01.2021 entsprechend 19 % UStG abgeführt werden.

 

Der Gemeinderat trifft folgende Festlegungen:

 

Das Verleihen von Verkehrsschildern und der Postkartenverkauf werden eingestellt.

 

  1. Private Fotokopien und Planausdrucke sollen weiterhin möglich sein. Die Kostenerstattung wird mit der gültigen UStG ab dem 01.01.2021 beaufschlagt.
  2. Die Verleihung von Verkehrsschildern wird zum 30.12.2020 eingestellt.
  3. Vermessungstätigkeiten durch den Bauhof werden weiterhin angeboten. Der festgelegten Kostenerstattung wird die gültige UStG aufgeschlagen.
  4. Rainbergbote Anzeigenschaltung: Die bisherige Gestaltung wird beibehalten. Anzeigen werden ab dem 01.01.2021 mit der gültigen Mehrwertsteuer beaufschlagt.
  5. Verkauf von Büchern. Der Verkauf erfolgt weiterhin. Ab dem 01.01.2021 erfolgt eine Beaufschlagung mit dem reduzierten Steuersatz.
  6. Der Verkauf von Postkarten wird zum 30.12.2020 eingestellt.
  7. Versteigerungen von Fundsachen. Bei zukünftigen Versteigerungen werden ab dem 01.01.2021 entsprechend 19 % UStG abgeführt.

 


Beschluss:

 

Dem vorgelegten Prüfungsergebnis und den vorgetragenen Festlegungen wird zugestimmt.