Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Aufgrund einer Beschlussfassung aus dem Jahr 1983 wurde bei der Gebühr für die gaststättenrechtliche Erlaubnis festgelegt, dass für wohltätige Zwecke eine Gebührenermäßigung gewährt wird. Diese wurde seinerzeit betragsmäßig festgelegt.

 

1 Tag               50,00 DM                                ermäßigte Gebühr 25,00 DM

2-3 Tage          100,00 DM                              ermäßigte Gebühr 30,00 DM

4-5 Tage          150,00 DM                              ermäßigte Gebühr 35,00 DM

6-7 Tage          200,00 DM                              ermäßigte Gebühr 40,00 DM

8-10 Tage        300,00 DM                              ermäßigte Gebühr 50,00 DM

11-15 Tage      400,00 DM                              ermäßigte Gebühr 70,00 DM

16-20 Tage      500,00 DM                              ermäßigte Gebühr 100,00 DM

 

Mit der Euroeinführung und zwischenzeitlichen Änderungen des Kostengesetzes galt bisher die nachfolgende Regelung.

 

1 Tag               25,00 €                                    ermäßigte Gebühr 12,50 €

2-3 Tage          50,00 €                                    ermäßigte Gebühr 25,00 €

4-5 Tage          75,00 €                                    ermäßigte Gebühr 37,50 €

 

Nunmehr wurde das Kostengesetz geändert, die Gebühr nach Kostengesetz wurde wie folgt festgelegt:

 

1 Tag               30,00 €

2-3 Tage          60,00 €

4-5 Tage          90,00 €

 

Die Ermäßigung sollte beibehalten werden. Es wird aber vorgeschlagen, statt der betragsmäßigen Festschreibung, welche bei einer Änderung des Kostengesetztes jeweils eine neue Festsetzung bedingt, den Prozentsatz von 50 % der Gebühr als ermäßigte Gebühr festzuschreiben.


Beschluss:

 

Die Gebühr für eine Schankerlaubnis wird bei wohltätigen Zwecken auf 50 % der Gebühr nach Kostengesetz reduziert.