Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 12

Sachverhalt:

 

Mit Antrag auf Vorbescheid vom 20.07.2019 beantragt der Bauherr die Errichtung von zwei Hallen, als Schafstall, Lager und Maschinenhalle, auf dem Grundstück Fl. Nr. 21134 der Gemarkung Neubrunn. Die Errichtung der Hallen im Außenbereich bedingt eine Privilegierung nach § 35 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es nach § 35 Abs. 1 Nr. einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Die Hallen in einer Größe von 63,80 x 25 m bzw. 10 m stellen in ihren Dimensionen wohl einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche dar. Der Antragssteller ist seiner Aussage nach Schäfer und will die Hallen als Schafstall und Lager bzw. Maschinenhalle für seine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen. Inwieweit diese Tätigkeit in einem Umfang erfolgt, welche eine Privilegierung nach § 35 BauGB bedingt, kann mit den vorliegenden Kenntnissen nicht geprüft werden. Diese Prüfung müsste durch das Bauamt des Landratsamtes erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass die Schäferei seitens des AELF in seiner ausgeübten Dimension als landwirtschaftlicher Betrieb zum Lebensunterhalt bestätigt wird und der Hallenbau zur Erhaltung des Betriebes notwendig ist. Das Grundstück, auf welchem die Hallen errichtet werden sollen, ist durch Feld- und Waldwege entsprechend erreichbar.

 

Diese werden durch das Vorhaben mehr als mit dem Gemeingebrauch belastet, daher ist eine Sondervereinbarung mit dem Markt Neubrunn über die Wegenutzung zu schließen, welcher die erhöhte Unterhaltungslast regelt.

 

Eine Anbindung an Ver- und Entsorgung wird beim Vorhaben nach den Unterlagen nicht benötigt. Ob diese für das Bauvorhaben benötigt werden, wäre durch das Bauamt des Landratsamtes zu prüfen.

 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Eine Beauftragung zur Einholung selbiger ist ebenfalls nicht gegeben.

 

In unmittelbarer Nachbarschaft zum geplanten Bauvorhaben befinden sich drei Windräder, wieweit diese die Errichtung des Bauvorhabens beeinflussen, entzieht sich der Prüfungszuständigkeit des Marktes Neubrunn. Die Windräder stehen in Entfernungen von  ca. 150 m, 350 m und 650 m zum geplanten Hallenbau.

 

Seitens des Marktes Neubrunn wird das Vorhaben, abgelegen im Außenbereich, kritisch gesehen, zumal sich das Grundstück derzeit schon in einem nicht unkritischen Erscheinungsbild zeigt.


Beschluss:

 

Aufgrund der vorgetragenen Punkte wird dem Vorhaben derzeit das Einvernehmen des Marktes Neubrunn erteilt.