Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Freistaat Bayern unterstützt die Kommunen mit dem Sonderprogramm Schwimmbadförderung SPSF bei der Sanierung von Schwimmbädern. Ziel des Sonderprogramms ist der Erhalt der kommunalen Bäder als Voraussetzung für den Erwerb der Schwimmfähigkeit der Kinder und Jugendlichen. Mit dem Programm soll die Sanierung von kommunalen Bädern gefördert werden, die nicht in einem anderen staatlichen Programm förderfähig sind und in denen Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden. Förderfähig sind nur Becken, die sich zum Schwimmen eignen und die eine Wassertiefe von mehr als 60 cm aufweisen, des Weiteren die dem Badebetrieb zugeordneten Umkleiden, Duschbereiche, WC-Anlagen und Technikbereiche. Nicht förderfähig sind Sauna- und Gastronomiebereiche einschließlich der zugeordneten Bereiche, Rutschenanlagen, Sprungtürme, reine Sprungbecken, Wellenbecken oder ähnliches sowie Planschbecken. Ebenfalls nicht förderfähig sind Grunderwerbe. Der Fördersatz beträgt im Durchschnitt 25 %. Die Bagatellgrenze für Förderungen liegt bei 100.000 € förderfähigen Kosten.

 

Die dringend notwendigen Dachsanierungen im Bad allein erreichen diese Bagatellgrenze nicht. Hier müssten noch weitere Bereiche, wie die Sanierung der Sanitäranlagen an sich und weitere Maßnahmen als Gesamtpaket geschnürt werden. Die erforderlichen Antragsunterlagen sind aus der im Ratssystem eingestellten Auflistung ersichtlich. Sollte daran gedacht werden, die Förderung in Anspruch zu nehmen, wäre zudem die Hinzuziehung eines Ing. Büros nötig, welches die Planungsleistungen bis Leistungsphase 3 mit entsprechender Kostenberechnung erstellen müsste.

 

Die Ausschreibung der reinen Dachsanierung, welche durch die Verwaltung bereits vorbereitet wurde, wurde bis zur heutigen Entscheidung, inwieweit ein großes Gesamtpaket geschnürt werden soll, zurückgestellt. 


Beschluss:

 

Die restlichen Baumaßnahmen im Schwimmbad werden ohne das „Sonderprogramm Schwimmbadförderung“ nach und nach angegangen.