Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Mit Datum 5. September wurde eine Nutzungsänderung für das Anwesen Fl. Nr. 668 der Gemarkung Neubrunn beantragt. Bisher wurde das Anwesen als Lagerhalle verwendet. Das Anwesen liegt im Bereich des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Mainzer Straße“. Die bisherige Lagerhalle soll in eine KFZ Werkstatt umgenutzt werden. Ausgeübt werden soll auf dem Gelände gemäß vorgelegter Betriebsbeschreibung der Handel mit Kraftwagen bis 3,5 t, Handel mit Kraftwagen über 3,5 t, Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen ohne Lackierung und Autowäsche und der Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und Kraftwagenzubehör.

Gemäß den Regelungen des § 8 BauNVO sind im Gewerbegebiet Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Die beantragte Nutzungsänderung ist somit zulässig. Da die Halle in ihrer Kubatur nicht verändert wird, sind weitere Prüfungen hinsichtlich der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht vorgegeben.

 

Die Erschließung erfolgt über ein im Grundbuch gesichertes Wegerecht.

 

Öffentliche Gegebenheiten, welche gegen eine Nutzungsänderung sprechen, sind nicht gegeben. Die Prüfung der Arbeitsstättengesetzte und der rechtlichen Vorgaben unabhängig des Bebauungsplanes für das Vorhaben, obliegt nicht der Zuständigkeit des Marktes Neubrunn. 


Beschluss:

 

Der Nutzungsänderung der Lagerhalle auf Grundstück Fl. Nr. 668 der Gemarkung Neubrunn zu einer Kfz-Werkstatt wird zugestimmt.