Sitzung: 01.10.2019 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
Sachverhalt:
Rechtzeitig vor dem 89. Tag (Dienstag 17. Dezember 2019) vor der Wahl ist vom Gemeinderat ein Gemeindewahlleiter und ein Stellvertreter zu berufen.
„Art. 5
Wahlleiter,
Wahlausschuss
(1) Der Gemeinderat
beruft den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der
weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person
aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft
oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die
Gemeindewahlen. Der Kreistag oder an seiner Stelle der Kreisausschuss beruft
den Landrat, den Stellvertreter des Landrats, einen seiner weiteren
Stellvertreter, einen sonstigen Kreisrat oder eine Person aus dem Kreis der
Bediensteten des Landratsamts oder aus dem Kreis der in dem Landkreis
Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Landkreiswahlen. Außerdem wird aus
diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen. Zum Wahlleiter
für die Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung kann nicht berufen
werden, wer bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit
seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für
diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen
Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist;
entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen. Die Berufung ist der
Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
Somit können zum Wahlleiter bzw. Stellvertreter für Gemeinderatswahlen berufen werden:
- Erster Bürgermeister oder
- weiterer Bürgermeister oder
- weiterer Stellvertreter oder
- sonstiges Gemeinderatsmitglied oder
- Gemeindebediensteter oder
- Person aus dem Kreis der Wahlberechtigten in der Gemeinde
Die Reihenfolge der Aufzählung ist nicht zwingend.
Nicht berufen werden
dürfen:
- Bewerber für Bürgermeisterwahl oder Gemeinderatswahl
- Beauftragte eines Wahlvorschlags für diese Wahlen
- Stellvertreter von Beauftragten eines Wahlvorschlags für diese Wahlen
- Leiter einer Aufstellungsversammlung für diese Wahlen
Eine mehrfache Organmitgliedschaft bzw. Organfunktion ist nicht möglich, d.h. der Gemeindewahlleiter / Stellvertreter kann nicht mehr berufen werden:
- In der Gemeinde : Als Mitglied im (Brief-) Wahlvorstand
- Im Landkreis: Als Mitglied im Landkreiswahlausschuss
Die Amtszeit des Gemeindewahlleiters beginnt mit der Berufung und endet grundsätzlich mit Beginn der Amtszeit des Gemeinderates am 01.05.2020
Als Gemeindewahlleiter wird vorgeschlagen:
Die Geschäftsstellenleiterin, Frau Simone Weimann-Roloff als Wahlleiterin und als Stellvertreterin Frau Simone Hilgner.
Beschluss:
Für die Kommunalwahlen 2020 wird als Gemeindewahlleiterin die Geschäftsstellenleiterin, Frau Simone Weimann-Roloff, und als Stellvertreterin Frau Simone Hilgner berufen.