Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Rechtzeitig vor dem 89. Tag (Dienstag 17. Dezember 2019) vor der Wahl ist vom Gemeinderat ein Gemeindewahlleiter und ein Stellvertreter zu berufen.

 

„Art. 5

 

Wahlleiter, Wahlausschuss

 

(1) Der Gemeinderat beruft den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Der Kreistag oder an seiner Stelle der Kreisausschuss beruft den Landrat, den Stellvertreter des Landrats, einen seiner weiteren Stellvertreter, einen sonstigen Kreisrat oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des Landratsamts oder aus dem Kreis der in dem Landkreis Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Landkreiswahlen. Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen. Zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist; entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen. Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“

 

 

Somit können zum Wahlleiter bzw. Stellvertreter für Gemeinderatswahlen berufen werden:

 

-       Erster Bürgermeister                                                                                      oder

-       weiterer Bürgermeister                                                                                   oder

-       weiterer Stellvertreter                                                                                                 oder

-       sonstiges Gemeinderatsmitglied                                                                     oder

-       Gemeindebediensteter                                                                                   oder

-       Person aus dem Kreis der Wahlberechtigten in der Gemeinde

 

Die Reihenfolge der Aufzählung ist nicht zwingend.

 

Nicht berufen werden dürfen:

 

-       Bewerber für Bürgermeisterwahl oder Gemeinderatswahl

-       Beauftragte eines Wahlvorschlags für diese Wahlen

-       Stellvertreter von Beauftragten eines Wahlvorschlags für diese Wahlen

-       Leiter einer Aufstellungsversammlung für diese Wahlen

 

Eine mehrfache Organmitgliedschaft  bzw. Organfunktion ist nicht möglich, d.h. der Gemeindewahlleiter / Stellvertreter kann nicht mehr berufen werden:

 

-       In der Gemeinde : Als Mitglied im (Brief-) Wahlvorstand

-       Im Landkreis: Als Mitglied im Landkreiswahlausschuss

 

Die Amtszeit des Gemeindewahlleiters beginnt mit der Berufung und endet grundsätzlich mit Beginn der Amtszeit des Gemeinderates am 01.05.2020

 

Als Gemeindewahlleiter wird vorgeschlagen:

 

Die Geschäftsstellenleiterin, Frau Simone Weimann-Roloff als Wahlleiterin und als Stellvertreterin Frau Simone Hilgner.


Beschluss:

 

Für die Kommunalwahlen 2020 wird als Gemeindewahlleiterin die Geschäftsstellenleiterin, Frau Simone Weimann-Roloff, und als Stellvertreterin Frau Simone Hilgner berufen.